Freistellungen
Grundsätzlich gilt die Schulpflicht. Wünschen Sie eine Freistellung bzw. Beurlaubung Ihres Kindes vom Unterricht, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer.
Eine Freistellung vom Schulbesuch wird nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet.
Als wichtige Gründe werden angesehen:
- Krankheit und Arztbesuch
- Erholungs- und Kuraufenthalte, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schulzeit notwendig sind
- Heirat, schwere Erkrankung oder Todesfall in der engsten Familie
- Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie
- aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Sportwettkämpfen
- aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
- Besuche von Beratungsstellen oder Behörden
Ein Antrag zur Freistellung für bis zu zwei Tage kann beim Klassenlehrer eingereicht werden, darüber hinaus entscheidet die Schulleitung.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Schulbesuchsordung